Dean's Office
Department of Computer Science at RPTU in Kaiserslautern

Promotionsordnung vom 31. März 1982 (fusionierte Fassung)

In diesem Text sind die folgenden Ordnungen informell zusammengefasst. Er wird lediglich zur leichteren Lesbarkeit bereitgestellt und hat keine normative Wirkung. Die Änderungen der Promotionsordnung durch die Änderungsordnungen sind jeweils farblich hervorgehoben, Streichungen sind zusätzlich per Durchsstreichung ("Beispiel") gekennzeichnet.
  • Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern
    vom 31. März 1982
    (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 14 vom 13. April 1982, Seite 371 ff.)
  • Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern
    vom 9. Dezember 1996
    (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 47 vom 23.Dezember 1996 , Seite 1669 ff.)
  • Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern
    vom 10. April 2004
    (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 21 vom 21.06.2004, Seite 761 f.)



I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Promotion

Durch die Promotion soll eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen werden.

§ 2 Verleihung eines Doktorgrades

Der Fachbereich Informatik der Universität Kaiserslautern verleiht den akademischen Grad
eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.)
oder
eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)
auf Grund eines ordentlichen Promotionsverfahrens.

§ 3 Vorbildung

(1) Im Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist die erforderliche Vorbildung nachzuweisen. Dies geschieht durch

a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Diplomprüfung oder einer äquivalenten akademischen Abschlußprüfung oder Staatsprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder einem als äquivalent angesehenen Fach oder
b) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Prüfung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, die einer Prüfung in einem Fachgebiet gemäß Buchst. a als äquivalent festgestellt wurde oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer Diplomprüfung in einem informatiknahen Studiengang an einer Fachhochschule, zusammen mit einer Bescheinigung über ein an der Universität Kaiserslautern erfolgreich abgeschlossenes Eignungsfeststellungsverfahren.
d)
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Graduiertenstudiums im Rahmen des Promotionsprogramms des Fachbereichs Informatik der Technischen Universität Kaiserslautern. Umfang und Anforderungen des Graduiertenstudiums sind in der Ordnung für das Promotionsprogramm des Fachbereichs Informatik der Technischen Universität Kaiserslautern geregelt.

(2) Über alle Fragen der Äquivalenz entscheidet der Fachbereichsrat. Er kann dazu vom Diplomprüfungsausschuß Stellungnahmen einholen. Bei im Ausland erworbenen Abschlüssen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Ausländer müssen die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen.

(1) Einen Antrag auf Eröffnung eines ordentlichen Promotionsverfahrens kann stellen, wer die erforderliche Vorbildung besitzt, d. h.,
  1. ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach nachweisen kann.
  2. dieses Studium mit der Diplomprüfung oder einer dieser Prüfung äquivalenten akademischen Abschlußprüfung oder Staatsprüfung abgeschlossen hat.
(2) Die erforderliche Vorbildung kann auch an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erworben werden, sofern Äquivalenz mit den Anforderungen nach Absatz 1 gewährleistet ist.
(3) Über sämtliche Fragen der Äquivalenz entscheidet der Fachbereichsrat. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(4) Ausländische Bewerber müssen die deutsche Sprache in ausreichendem Maß beherrschen.

§ 3a Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Am Eignungsfeststellungsverfahren können Fachhochschulabsolventen teilnehmen, die nachweislich zu den 5 % besten Absolventen ihres Faches und Jahrganges zählen und eine positive gutachtliche Stellungnahme eines FH-Professors ihres Faches vorlegen können. Für die Durchführung der einzelnen Prüfungen im Eignungsfeststellungsverfahren ist der Diplomprüfungsausschuß zuständig.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist in zwei Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt hat der Kandidat eine schriftliche Prüfung über die Vorlesung "Korrektheit von Programmen", und entweder die schriftliche Teilprüfung im Fach Mathematik der Vordiplomprüfung des regulären Informatikstudiengangs, oder zwei schriftliche Prüfungen über die Vorlesung Höhere Mathematik I, II und Höhere Mathematik III, IV abzulegen. Erreicht er in jeder dieser Prüfungen mindestens die Note 4.0, so wird er zu den Prüfungen des zweiten Abschnittes zugelassen. Andernfalls gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als erfolglos.

(3) Der zweite Abschnitt besteht aus drei Fachprüfungen in den Teilgebieten Praktische, Technische und Theoretische Informatik, die von Arbeitsgruppen am Fachbereich Informatik der Universität Kaiserslautern vertreten werden, sowie der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit. Die drei Fachprüfungen entsprechen in Umfang, Art und Anforderungen den Diplomprüfungen am Fachbereich Informatik. Den Fachprüfungen sollen jeweils Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden zugrundeliegen. Fächer und Umfang dieser Fachprüfungen sind in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Informatik (zur Zeit § 15, Abs. 4 der Ordnung vom 14. Juli 1988) bei Beginn des zweiten Abschnitts in einem vom Diplomprüfungsausschuß genehmigten Prüfungsplan festzulegen.

(4) Die wissenschaftliche Arbeit ist innerhalb von drei Monaten zu erstellen und soll die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im angestrebten Promotionsgebiet erkennen lassen. Sie wird von einem Professor des Fachbereichs Informatik ausgegeben, von diesem bewertet und die Bewertung durch ein Gutachten belegt.

(5) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jede der Fachprüfungen des zweiten Abschnitts bestanden ist und die wissenschaftliche Arbeit die in Absatz 4 angegebene Befähigung tatsächlich erkennen läßt.

(6) Jede Fachprüfung des Eignungsfeststellungsverfahrens kann einmal wiederholt werden. Das gesamte Eignungsfeststellungsverfahren muß innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein, gerechnet ab Datum der ersten Prüfung.

(7) Bewerber, die eine Vordiplom- oder Hauptdiplomprüfung in Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden haben, oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule eine entsprechende Eignungsprüfung nicht bestanden haben, können an dem Eignungsfeststellungsverfahren nicht teilnehmen. Das Nichtvorliegen dieser Hinderungsgründe ist bei der Meldung zum Eignungsfeststellungsverfahren ausdrücklich zu erklären.

(8) Über den Abschluß des Eignungsfeststellungsverfahrens wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die einzelnen Leistungen enthält. Ein erfolgreich abgeschlossenes Eignungsfeststellungsverfahren berechtigt nicht zum Führen eines akademischen Grades.

§ 4 Promotionsleistungen

Die Promotionsleistungen bestehen aus
  1. einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation),
  2. einem Vortrag und einer wissenschaftlichen Aussprache über diese Abhandlung.

II. Doktorandenstatus

§ 5 Annahme als Doktorand

(1) Doktorand kann sein, wer über eine Vorbildung gemäß § 3 verfügt. Die Annahme als Doktorand erfolgt auf Antrag des Bewerbers durch den Fachbereichsrat.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: ein Vorschlag über ein Thema aus der Informatik oder einem ihrer Grenzgebiete für die wissenschaftliche Abhandlung sowie gegebenenfalls Angaben über die zu seiner Durchführung notwendigen technischen Voraussetzungen.
(3) Der Bewerber hat seine Erfolgsaussichten glaubhaft zu machen. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn sich ein Professor des Fachbereichs zur Betreuung der Arbeit bereit erklärt.
(4) Der Fachbereichsrat prüft die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs für das vorgeschlagene Thema und garantiert die spätere Begutachtung der Doktorarbeit. Er prüft ferner, ob die zur Bearbeitung des Themas erforderlichen technischen und finanziellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung des Fachbereichsrates wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Promotion nicht in angemessener Zeit gestellt oder das Thema der Arbeit wesentlich geändert wird. Über den Widerruf ist der Bewerber schriftlich zu unterrichten.
(6) Die Möglichkeit, eine Doktorarbeit auch außerhalb des Fachbereichs und der Universität Kaiserslautern durchzuführen, wird von Absatz 1 bis 5 nicht berührt.

§ 6 Betreuung von Doktoranden

(1) Ein Betreuungsverhältnis wird dem Dekan schriftlich angezeigt.
(2) Zweck der Betreuung des Doktoranden ist die Förderung seiner wissenschaftlichen Arbeit .
(3) Bei Ausfall eines Betreuers infolge äußerer Umstände sorgt der Fachbereich nach Kräften für die weitere Betreuung des Doktoranden.
(4) Die Auflösung des Betreuungsverhältnisses wird dem Dekan angezeigt. Bei Differenzen über die Fortführung der Betreuung unternimmt der Dekan einen Einigungsversuch.
(5) Veröffentlichungen, die aus der Betreuung hervorgehen und inhaltlich in die wissenschaftliche Abhandlung eingehen sollen, bedürfen beiderseitigen Einvernehmens

III. Zulassungsverfahren

§ 7 Promotionsgesuch

(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Gesuch des Bewerbers auf Zulassung zur Promotion.
(2) Der Bewerber richtet das Gesuch über den Dekan an den Fachbereichsrat. Im Gesuch ist der Titel der Dissertation sowie der angestrebte akademische Grad anzugeben.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
  1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
  2. die Nachweise über die erforderliche Vorbildung (§ 3),
  3. drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift. Die Exemplare müssen gebunden und mit Titelblatt, Seitenzahl einer Zusammenfassung, einem Literaturverzeichnis sowie einem Lebenslauf des Verfassers versehen sein. Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen, der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen.
  4. eine eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht,
    (4.1) daß der Bewerber die Dissertation selbst angefertigt und alle von ihm benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat,
    (4.2) daß er die Dissertation oder Teile hiervon noch nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat,
    (4.3) ob er die gleiche oder eine andere Abhandlung bei einem anderen Fachbereich oder einer anderen Universität als Dissertation eingereicht hat, gegebenenfalls mit welchem Erfolg.
  5. ein polizeiliches Führungszeugnis. Dieses ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich im öffentlichen Dienst befindet oder zum Zeitpunkt des Antrages immatrikuliert ist.
  6. Eine Bestätigung, daß die Promotionsgebühr entrichtet wurde.

§ 8 Entscheidung über die Zulassung

(1) Der Dekan gibt das Promotionsgesuch bei der auf den Eingangstermin folgenden Sitzung des Fachbereichsrates bekannt. Das Gesuch mit allen Anlagen kann von den Mitgliedern des Fachbereichsrates beim Dekan eingesehen werden.
(2) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Fachbereichsrat spätestens bei seiner übernächsten auf den Eingangstermin des Promotionsgesuchs folgenden Sitzung über die Zulassung zur Promotion und bestätigt die Wahl des akademischen Grades.
(3) Wird die Zulassung wegen Nichtzuständigkeit des Fachbereichs oder Verletzung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 3 und 7 verweigert, teilt dies der Dekan dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Eine Zurücknahme des Promotionsgesuchs ist vor der Entscheidung des Fachbereichsrates möglich. In diesem Fall gilt das Gesuch als nicht gestellt.

§ 9 Promotionskommission

(1) Nach der Zulassung zur Promotion benennt der Fachbereichsrat eine Promotionskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei gleichverantwortlichen Berichterstattern. Der Vorsitzende und mindestens einer der Berichterstatter müssen Professoren (§ 48 HochSchG) (§ 45 HochSchG) sein. Einer der Berichterstatter kann Juniorprofessor, Habilitierter oder außerplanmäßiger Professor (§ 61 HochSchG) sein. Einer der Berichterstatter kann Privatdozent (§ 57 Abs. 1 HochSchG) sein. Der Bewerber kann im Promotionsgesuch zur Wahl der Berichterstatter Wünsche äußern.
(2) Der Vorsitzende und mindestens einer der Berichterstatter müssen dem Fachbereich angehören. Verläßt ein dem Fachbereich angehörender Berichterstatter den Fachbereich während eines laufenden Promotionsvenfahrens, so wirkt er bei diesem Promotionsverfahren wie ein Angehöriger des Fachbereichs mit.
(3) Der Dekan leitet je ein Exemplar der Dissertation den Berichterstattern zur Beurteilung zu. Er teilt dem Bewerber die Zusammensetzung der Promotionskommission schriftlich mit.

IV. Dissertation

§ 10 Allgemeines

(1) Die Dissertation muß eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines in der Regel ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Problems enthalten. Mit der Dissertation soll der Bewerber zeigen, daß er selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. Bei der Wahl des Dissertationsthemas und beim Anfertigen der Dissertation kann ein Professor des Fachbereichs betreuend mitwirken. Das Thema soll so abgegrenzt sein, daß die Arbeit mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Hilfsmitteln in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich muß für das Gebiet der Dissertation zuständig sein.
(2) Eine von einem anderen Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zurückgewiesene Arbeit darf nicht als Dissertation vorgelegt werden.
(3) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen.
(4) Die Dissertation kann vor dem Promotionsgesuch ganz oder teilweise veröffentlicht worden sein, sofern der Fachbereichsrat vor der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 11 Beurteilung der Dissertation

(1) Jeder Berichterstatter legt dem Dekan ein Gutachten über die Dissertation vor und empfiehlt darin die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Die Gutachten sollten innerhalb von vier Monaten nach Bildung der Promotionskommission erstellt werden. Wird die Annahme empfohlen, ist die Dissertation im Gutachten nach folgender Notenskala zu bewerten: Ausgezeichnet, sehr gut, gut, genügend.
(2) Der Dekan übersendet jedem Berichterstatter Kopien der Gutachten der anderen Berichterstatter. Der Vorsitzende der Promotionskommission erhält vom Dekan Kopien von allen Gutachten.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Bewerbers berichtet der Dekan auf der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates über den Stand des Promotionsverfahrens.

§ 12 Umarbeitung der Dissertation

(1) Die Berichterstatter können einvernehmlich vor Abgabe ihrer Gutachten nach Anhören des Bewerbers eine Umarbeitung oder Ergänzung der Dissertation unter Fristsetzung verlangen.
(2) Legt der Bewerber innerhalb dieser Frist die Dissertation nicht wieder vor, gehen die Berichterstatter bei der Beurteilung von der ursprünglichen Fassung der Dissertation aus.

§ 13 Entscheidung über die Annahme der Dissertation

(1) Nach Eintreffen der Gutachten teilt der Dekan den Mitgliedern des Fachbereichsrates und den übrigen Professoren des Fachbereichs mit, daß sie die Gutachten und die Dissertation im Dekanat einsehen können. Während dieser Zeit liegt die Dissertation für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter und Doktoranden des Fachbereichs zur Einsichtnahme aus. Die Frist für diese Einsichtnahme beträgt zwei Wochen. Sie wird, falls ein Mitglied des Fachbereichrates ihre Verlängerung beantragt, um höchstens zwei weitere Wochen verlängert.
(2) Solange die Dissertation und die Gutachten zur Einsichtnahme ausliegen, können die Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die übrigen Professoren zur Dissertation und zu den Gutachten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Doktoranden des Fachbereichs zur Dissertation beim Dekan schriftlich Stellung nehmen. Der Dekan informiert darüber den Fachbereichsrat und die Berichterstatter. Diese äußern sich dem Dekan gegenüber in angemessener Zeit schriftlich zu den eingegangenen Stellungnahmen.
(3) Empfiehlt ein Teil der Berichterstatter die Annahme, ein Teil die Ablehnung der Dissertation, so bestimmt der Fachbereichsrat einen zusätzlichen Berichterstatter mit dessen Einverständnis, der damit Mitglied der Promotionskommission wird. § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der zusätzliche Berichterstatter erhält vom Dekan Kopien der bisherigen Gutachten, eventuelle Stellungnahmen sowie ein Exemplar der Dissertation. Dieses muß der Bewerber nach Aufforderung durch den Dekan zur Verfügung stellen. Der zusätzliche Berichterstatter übermittelt dem Dekan nach angemessener Zeit sein Gutachten, das in der im Absatz 1 beschriebenen Weise zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt wird.
(4) Die Promotionskommission entscheidet anhand der vorliegenden Unterlagen nach Ablauf der entsprechenden Auslegefristen gemäß Absätze 1 und 3 über die Annahme der Dissertation. Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Dekan die Entscheidung schriftlich mit. Der Dekan informiert die Mitglieder des Fachbereichsrates über die Entscheidung der Promotionskommission.
(5) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren mit der Festlegung des Ergebnisses "nicht bestanden" abgeschlossen. Der Dekan teilt dies dem Bewerber schriftlich mit.

V. Wissenschaftliche Aussprache

§ 14 Termin der wissenschaftlichen Aussprache

(1) Den Termin für die wissenschaftliche Aussprache setzt der Dekan im Einvernehmen mit der Promotionskommission und im Benehmen mit dem Bewerber nach Annahme der Dissertation fest. Er wird vom Dekan universitätsöffentlich bekanntgemacht.
(2) Die Mitglieder der Promotionskommission müssen bei der wissenschaftlichen Aussprache anwesend sein. Ist ein Kommissionsmitglied verhindert, so entscheidet der Dekan über dessen Vertretung im Einvernehmen mit den übrigen Kommissionsmitgliedern und im Benehmen mit dem Bewerber.

§ 15 Ablauf der wissenschaftlichen Aussprache

(1) Zu Beginn der wissenschaftlichen Aussprache hält der Doktorand einen Vortrag von etwa 30 Minuten über den Inhalt seiner Dissertation. Dieser Vortrag ist universitätsöffentlich.
(2) Die sich anschließende wissenschaftliche Diskussion erstreckt sich auf das gesamte Fachgebiet der Dissertation einschließlich der angrenzenden Gebiete, soweit sie in Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation stehen. Sie soll zwischen 30 und 60 Minuten dauern. Alle Mitglieder der Promotionskommission und alle anwesenden Professoren sind frageberechtigt. Auf Verlangen des Doktoranden kann die Öffentlichkeit auf den frageberechtigten Personenkreis und die Mitglieder des Fachbereichsrates eingeschränkt werden.
(3) Die wissenschaftliche Aussprache wird unmittelbar nach ihrem Abschluß von der Promotionskommission in nichtöffentlicher Beratung bewertet. Dabei sind folgende Noten zu verwenden: Ausgezeichnet, sehr gut, gut, genügend, nicht genügend. Die wissenschaftliche Aussprache ist bestanden, wenn die Note mindestens "genügend" lautet. Die Note „ausgezeichnet" kann nur vergeben werden, wenn alle Mitglieder der Promotionskommission dieser Bewertung zustimmen. Die Professoren des Fachbereichs Informatik haben Anwesenheits- und Rederecht.
(4) Über den Verlauf der wissenschaftlichen Aussprache ist eine Niederschrift zu führen, die auch ihre Bewertung enthält und die von den Mitgliedern der Promotionskommission unterzeichnet wird.

§ 16 Versäumnis

Erscheint der Bewerber ohne Angabe triftiger Gründe zu dem für die wissenschaftliche Aussprache festgesetzten Termin nicht, so gilt sie als nicht bestanden. Liegen triftige Gründe für das Nichterscheinen vor, so kann der Dekan das Versäumnis entschuldigen. In diesem Falle wird ein neuer Termin anberaumt. Die dann stattfindende wissenschaftliche Aussprache gilt nicht als Wiederholung. Im übrigen gilt § 17.

§ 17 Wiederholung der wissenschaftlichen Aussprache

(1) Ist die wissenschaftliche Aussprache nicht bestanden, so ist eine einmalige Wiederholung möglich. Den Termin für die Wiederholung bestimmt die Promotionskommission im Benehmen mit dem Bewerber. Im übrigen gilt § 15.
(2) Besteht der Bewerber die Wiederholung der wissenschaftlichen Aussprache nicht oder erscheint er aus eigenem Verschulden zu dieser wissenschaftlichen Aussprache nicht, so wird das Promotionsverfahren als "nicht bestanden" abgeschlossen. Der Dekan teilt dies dem Bewerber schriftlich mit.

VI. Gesamtnote, Veröffentlichung, Promotionsurkunde

§ 18 Bewertung der Promotion

(1) Unmittelbar im Anschluß an die Bewertung der bestandenen mündlichen wissenschaftlichen Aussprache bestimmt die Promotionskommission in nichtöffentlicher Beratung die Gesamtnote für die Promotion und teilt diese dem Bewerber mit. Die Notenbezeichnungen sind: Mit Auszeichnung bestanden, sehr gut bestanden, gut bestanden, bestanden. Die Gesamtnote wird in der Promotionsurkunde vermerkt. Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Dekan die Gesamtnote der Promotion mit. Die Promotionskommission stellt gleichzeitig die genehmigte Fassung der Dissertation fest. Die Professoren des Fachbereichs Informatik haben Anwesenheits- und Rederecht.
(2) Die Gesamtnote "Mit Auszeichnung bestanden" soll kann nur dann erteilt werden, wenn die Dissertation von allen Berichterstattern mit "ausgezeichnet" bewertet wurde, und wenn in der wissenschaftlichen Aussprache die Note "ausgezeichnet" erzielt wurde.

§ 19 Veröffentlichung und Druck der Dissertation

(1) Der Bewerber muß je ein vollständiges Exemplar der Dissertation in der von der Promotionskommission genehmigten Fassung für die Prüfungsakten des Fachbereichs, jeden der Berichterstatter und die Universitätsbibliothek spätestens ein Jahr nach der wissenschaftlichen Aussprache beim Dekan abliefern.
(2) Der Bewerber muß die Dissertation in der von der Promotionskommission genehmigten Fassung und in einer nach Absatz 4 vorgesehenen Form veröffentlichen. Von der Veröffentlichung ist die in Absatz 4 vorgeschriebene Anzahl von Exemplaren spätestens ein Jahr nach der wissenschaftlichen Aussprache beim Dekan abzuliefern.
(3) Werden diese Fristen durch das Verschulden des Bewerbers versäumt, so kann der Fachbereichsrat beschließen, daß der Bewerber das Recht auf Vollzug der Promotion (§ 20) verloren hat. In besonderen Fällen können auf Antrag des Bewerbers die Fristen bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Ein solcher Antrag muß vor Ablauf des ersten Jahres beim Dekan gestellt und begründet werden.
(4) An die Universitätsbibliothek sind unentgeltlich gemäß folgender Regelung Exemplare abzuliefern:

entweder
  1. die vom Fachbereich unter Berücksichtigung der „Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen" der Kultusministerkonferenz in der jeweiligen gültigen Fassung vorgeschriebene Anzahl von Exemplaren in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung

    oder

  2. drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und dabei einer Mindestauflage von vollständigen Exemplaren wie unter Nr. 1 nachgewiesen wird.
Für die Universitätsbibliothek sind unentgeltlich folgende Exemplare beim Dekan abzuliefern:
entweder
  • 150 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung

    oder

  • 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt

    oder

  • 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 vollständigen Exemplaren nachgewiesen wird.
Bei Veröffentlichung nach 1. kann sich der Bewerber zur Vervielfältigung der Dissertation gegen Erstattung der Kosten der Universitätseinrichtungen bedienen. Die Veröffentlichung nach 2. kann auch in Form eines von der Promotionskommission genehmigten Auszuges erfolgen, der als eine vom Fachbereich Informatik der Universität Kaiserslautern genehmigte Dissertation kenntlich zu machen ist. Erfolgt die Veröffentlichung über einen Verlag, so muß der Bewerber die Zustimmung der Promotionskommission zur Wahl des Verlages einholen.
(5) Die vollständigen Exemplare nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 müssen mit einer Zusammenfassung im Umfang von höchstens einer Seite sowie mit einem besonderen Titelblatt versehen sein, auf dem sie unter namentlicher Nennung des Dekans und der Berichterstatter und unter Angabe des Datums der wissenschaftlichen Aussprache zu bezeichnen sind als "vom Fachbereich Informatik der Universität Kaiserslautern zur Verleihung des akademischen Grades Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) bzw. Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) genehmigte Dissertation". Hat ein Berichterstatter die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so wird sein Name nicht aufgeführt.

Das Zeichen der Universität Kaiserslautern im Bibliotheksverkehr, D 386, ist auf dem Titelblatt anzugeben.

Der Dissertation ist eine kurze Schilderung des Lebenslaufes des Verfassers anzufügen.

§ 20 Promotionsurkunde

(1) Die Promotion wird durch die Aushändigung der Promotionsurkunde durch den Dekan vollzogen, nachdem der Bewerber die Exemplare ( § 19 Abs. 1) abgeliefert hat. Außerdem muß vor Aushändigung der Urkunde die Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 4 erfolgt sein oder gegebenenfalls eine Bestätigung des Verlags vorgelegt werden, daß die Arbeit zum Druck angenommen ist.
(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und den verliehenen akademischen Grad, die Namen des Dekans und des Präsidenten der Universität, die Gesamtnote, als Ausfertigungsdatum das Datum der wissenschaftlichen Aussprache sowie das Siegel der Universität.
(3) Der Druck der Promotionsurkunde wird vom Dekan veranlaßt, nachdem ihm der Vorsitzende der Promotionskommission die Gesamtnote der Promotion mitgeteilt hat (§ 18 Abs. 1).
(4) Erst mit der Entgegennahme der Promotionsurkunde erwirbt der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen. Das Promotionsverfahren ist damit abgeschlossen.

§ 21 Verbleib der Unterlagen und Akteneinsicht

(1) Alle Unterlagen des Promotionsverfahrens verbleiben bei den Akten des Fachbereichs.
(2) Nach Abschluß des Promotionsverfahrens wird dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die Unterlagen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 15 Abs. 4 gewährt.
(3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluß des Promotionsverfahrens beim Dekan zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

VII. Ungültigkeit von Promotionsleistungen, Entziehung des Doktorgrades,Verfahren bei Entscheidungen

§ 22 Ungültigkeit von Promotionsleistungen

Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen (§ 4) oder der erforderlichen Vorbildung (§ 3) getäuscht hat, so kann der Fachbereichsrat die Promotionsleistungen teilweise oder ganz für ungültig erklären. Vorher ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 23 Entziehung des Doktorgrades

Der akademische Grad Dr.-lng. bzw. Dr. rer. nat. wird entzogen, wenn es sich herausstellt, daß er durch Täuschung erlangt worden war. Zuvor muß dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, angehört zu werden.

§ 24 Verfahren bei Entscheidungen

(1) Für alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat zuständig, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht.
(2) Ist der Bewerber Mitglied des Fachbereichsrates, so ist er von den Beratungen über seine Promotion ausgeschlossen. An Abstimmungen nimmt er nicht teil. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrates ändert sich dadurch nicht.
(3) Der Fachbereichsrat ist Widerspruchsinstanz.
(4) Entscheidungen des Fachbereichsrates oder der Promotionskommission sind, sofern sie den Bewerber beschweren, schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

VIII. Ehrungen

§ 25 Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich Informatik kann die akademische Würde "Doktor-Ingenieur Ehren halber" (Dr.-Ing. E. h.) oder "Doktor der Naturwissenschaften Ehren halber" (Dr. rer. nat. h. c.) als seltene Auszeichnung für hervorragende Verdienste auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Gebiet verleihen. Der zu Ehrende darf nicht aktives Mitglied der Universität sein. Es sind zwei auswärtige Gutachten einzuholen.
(2) Eine Ehrenpromotion muß in zwei nicht aufeinanderfolgenden Fachbereichsratssitzungen gemäß Tagesordnung verhandelt und mit Dreiviertel-Mehrheit gebilligt werden (Teilsatzung der Universität Kaiserslautern betr. Ehrenpromotion vom 8. September 1975, StAnz. Nr. 34).
(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch feierliche Überreichung einer Urkunde, in der die Verdienste des zu Ehrenden gewürdigt werden.

IX. Schlußbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft:

Kaiserslautern, den 31. März 1982

Der Dekan des Fachbereichs Informatik
der Universität Kaiserslautern
Prof. Dr. rer. nat. Jürgen N e h m e r


Diese Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Kaiserslautern, den 9. Dezember 1996

Der Dekan des Fachbereichs Informatik
der Universität Kaiserslautern
Prof.Dr.H. Hagen

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Kaiserslautern, den 10. April 2004

Der Dekan
Des Fachbereichs Informatik
Der Technischen Universität Kaiserslautern
Prof. Dr. H. H a g e n